Sternförmiger Riss in der Scheibe eines PVC-Fensters, warmer Lichtreflex einer Lampe und ein Westschweizer Dorf im Hintergrund

Zerbrochene Fensterscheibe: Wer kommt für die Kosten auf? Mieter, Eigentümer und Versicherungen in der Schweiz

Von
Fabrice Beynon
·
Aktualisiert am
3. August 2026
·
5 Minuten Lesezeit

Ein Riss zieht sich durch die Fensterscheibe im Wohnzimmer. Niemand hat etwas angerührt – oder doch? In beiden Fällen stellt sich sofort dieselbe Frage: Wer kommt dafür auf? In der Schweiz hängt die Antwort von drei Faktoren ab: der Ursache des Bruchs, Ihrem Status als Mieter oder Eigentümer und den bestehenden Versicherungen (Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung mit Glasbruchdeckung, Gebäudeversicherung). Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über konkrete Fälle, die Bestimmungen des Mietrechts, die Leistungen der einzelnen Versicherungen (bzw. deren Ausschlüsse) sowie die in der richtigen Reihenfolge zu erledigenden Schritte. Die individuellen Situationen variieren: Die hier dargestellten Regeln sind allgemeine Grundsätze; massgebend sind Ihr Mietvertrag und Ihre Versicherungspolicen.

Zunächst: Die Ursache des Risses ermitteln

Damit fängt alles an: Die Ursache entscheidet darüber, welche Versicherung den Schaden übernimmt – oder ob niemand dafür aufkommt. Die möglichen Ursachen lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  • Mechanischer Stoß: ein Ball, ein Gegenstand, ein zuschlagender Fensterladen, ein Stoß beim Verrücken eines Möbelstücks. Der Riss geht von einer sichtbaren Aufprallstelle aus und verläuft oft sternförmig.
  • Thermoschock: Die Scheibe bekommt „von selbst“, ohne äußeren Einfluss, einen Riss aufgrund eines Temperaturunterschieds zwischen zwei Bereichen des Glases. Der Riss geht vom Rand der Scheibe aus und verläuft in einer klaren Linie, die sich schlängeln kann, ohne dass ein Aufprallpunkt erkennbar ist. Wir haben dem Thermoschock einen ganzen Artikel gewidmet: Wie man ihn erkennt und vor allem wie man ihn vermeidet.
  • Abnutzung oder Mangel: alte Verglasung, Spannungen beim Einbau, Bewegungen des Gebäudes. Selten, aber möglich.

Machen Sie zunächst Fotos: von dem Riss in seiner gesamten Länge, seinen Ausgangspunkten und dem Fehlen (oder Vorhandensein) einer Einschlagstelle. Diese Bilder werden sowohl gegenüber der Hausverwaltung als auch gegenüber der Versicherung von Nutzen sein.

Zerbrochene Fensterscheibe in einer Mietwohnung: Wer kommt dafür auf – der Mieter oder der Vermieter?

Fall 1: Die Scheibe ist ohne Ihr Verschulden gesprungen

Thermischer Schock, Verschleiß, unbekannte Ursache ohne Anzeichen eines Aufpralls: Im Schweizer Mietrecht handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Mangel am Mietobjekt. Die Behebung obliegt dem Vermieter. Der Mieter hat lediglich die Kosten für geringfügige Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung zu tragen (Art. 259 OR), wobei in der Praxis hierfür ein Richtwert von etwa 150 Franken gilt. Der Austausch einer Glasscheibe überschreitet diesen Schwellenwert bei weitem: Es handelt sich nicht um eine geringfügige Reparatur.

Konkret: Melden Sie den Schaden schriftlich bei Ihrer Hausverwaltung (mit Fotos), fordern Sie die Reparatur an und beauftragen Sie ohne schriftliche Zustimmung keinen Glaser auf eigene Faust, es sei denn, es handelt sich um einen echten Notfall. Wenn Sie die Kosten aus eigener Initiative vorstrecken, laufen Sie Gefahr, dass Sie diese selbst tragen müssen. Gut zu wissen: In diesem Fall greift Ihre eigene Versicherung nicht ein, sondern der Vermieter ist zum Handeln verpflichtet.

Fall 2: Sie haben den Schaden verursacht, Ihre Haftpflichtversicherung kommt auf die Kosten

Ein Luftballon des Kindes, ein Fenster, das bei starkem Wind versehentlich beim Lüften zugeschlagen wurde, ein Stoß beim Umstellen eines Möbelstücks: Die Schäden gehen zu Ihren Lasten, und der Vermieter kann von Ihnen Schadenersatz verlangen. Genau dafür ist die Privathaftpflichtversicherung da, die die an der Mietwohnung entstandenen Schäden nach Abzug Ihrer Selbstbeteiligung übernimmt. Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung und legen Sie Fotos als Nachweis vor. Eine Privathaftpflichtversicherung ist in der Schweiz nicht obligatorisch, wird jedoch in den meisten Mietverträgen verlangt – und solche Schadensfälle zeigen, warum.

Fall 3: Vitrinenmöbel – eine Angelegenheit für die Hausratversicherung

Glastisch, Spiegel, Vitrine, Kochfeld: Das geht den Vermieter nichts an. Hier kann die Hausratversicherung (die Schweizer Wohngebäudeversicherung) einspringen, vorausgesetzt, Sie haben die Zusatzdeckung „Glasbruch“ abgeschlossen (je nach Versicherung auch als „Hausrat-Kasko“ bezeichnet). Diese Deckung besteht niemals automatisch: Prüfen Sie Ihre Police.

Hausbesitzer: Welche Versicherung deckt Glasbruch ab?

Erster Irrtum, den es zu korrigieren gilt: Die obligatorische Gebäudeversicherung (kantonale Einrichtungen wie die ECA im Kanton Waadt oder die Gebäudeversicherung, je nach Kanton) deckt Brand- und Elementarschäden (Sturm, Hagel, Überschwemmung) ab, nicht jedoch gewöhnliche Glasbrüche. Eine durch Temperaturschock oder einen Haushaltsunfall gesprungene Scheibe fällt in der Regel nicht unter diesen Grundschutz, wobei die genauen Bestimmungen von Kanton zu Kanton variieren.

Die Glasbruchversicherung wird als Zusatzversicherung entweder zur privaten Gebäudeversicherung oder zur Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Je nach Tarif umfasst der Versicherungsschutz die Verglasungen des Gebäudes (Fenster, Glastüren, Wintergärten) und manchmal auch die Verglasungen der Einrichtungsgegenstände. Wenn Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, kommt durch die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum eine weitere Ebene hinzu: In der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist festgelegt, wer was versichert.

Was die Glasbruchversicherung konkret abdeckt

Je nach Tarif sind gegen Bruch versichert: Fenster und Fenstertüren, Verglasungen von Wintergärten und Balkonen, Spiegel und Glastische der Einrichtung, manchmal auch Glaskeramik-Kochfelder und Aquarien (oft als Option). Diebstahl und Brand fallen unter andere Bereiche der Hausratversicherung; Sturm und Hagel unter die Gebäudeversicherung. Gut zu wissen: Viele Versicherungen bieten einen Notdienst an, der den Einsatz eines Glasers organisiert, und die Online-Schadenmeldung ist bei den meisten Versicherungsgesellschaften ein kostenloser und schneller Service.

Und in welchen Fällen leistet die Versicherung keine Erstattung? Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung der Kostenübernahme lassen sich in drei Punkte zusammenfassen:

  • Der Schaden liegt unterhalb der Selbstbeteiligung oder nur knapp darüber (in diesem Fall lohnt es sich nicht, den Schaden zu melden, da sich manche Prämien nach einem Schadenfall erhöhen);
  • Die Versicherung schließt Risse ohne vollständigen Bruch, Kratzer oder Oberflächenabsplitterungen aus: Bei bestimmten Tarifen wird nur das tatsächlich zerbrochene Glas ersetzt;
  • die Schäden auf Abnutzung oder offensichtliche mangelnde Wartung zurückzuführen sind, was in den meisten Verträgen ausgeschlossen ist.

Daher sollten Sie vor der Meldung eines Glasbruchs zwei Dinge beachten: Lesen Sie noch einmal genau nach, was Ihre Versicherung abdeckt, und vergleichen Sie die Höhe des Schadens mit der Selbstbeteiligung.

Was Sie sich merken sollten: Die Ursache bestimmt, welche Versicherung die Kosten übernimmt.

  • Ohne Verschulden des Mieters: Zu Lasten des Vermieters; eine Versicherung des Mieters kommt nicht zum Tragen.
  • Verschulden des Mieters: Seine Privathaftpflichtversicherung kommt für die Schäden auf.
  • Verglaste Einrichtungsgegenstände des Mieters: seine Hausratversicherung, sofern diese eine Glasbruchversicherung umfasst.
  • Eigenheim: Die Glasbruchzusatzversicherung, niemals die Grunddeckung.

Thermoschock: Der Sonderfall, der alle überrascht

Der Bruch durch Thermoschock vereint zwei unangenehme Eigenschaften:

  • Dies fällt nicht unter die Herstellergarantie. Ein thermischer Bruch ist nicht auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen, sondern wird durch die Nutzungsbedingungen verursacht (halb heruntergelassene Jalousie, an der Scheibe anhaftender Gegenstand, dunkler Aufkleber, Wärmequelle in der Nähe der Verglasung). Kein Hersteller übernimmt hierfür eine Garantie.
  • Niemand hat etwas falsch gemacht, und dennoch ist die Scheibe kaputt. Bei Mietwohnungen trifft genau der oben genannte Fall 1 zu: Ohne Verschulden des Mieters obliegt die Reparatur grundsätzlich dem Vermieter. Wenn der Temperaturschock jedoch auf eine nachweislich unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist (beispielsweise ein dunkles Möbelstück, das direkt an der nach Süden ausgerichteten Scheibe steht), kann sich die Situation umkehren.

Genau darin liegt der Sinn von Präventionsmaßnahmen: Sie kosten keinen einzigen Franken und ersparen einem eine unangenehme Diskussion. Die vollständige Liste finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Thermoschock“.

Schaden melden: Die Schritte in der richtigen Reihenfolge

  1. Fotografieren Sie den Riss aus verschiedenen Blickwinkeln, sowohl aus der Nähe als auch aus der Ferne.
  2. Sichern Sie die Stelle, ohne sie zu reparieren: Ein transparentes Klebeband, das entlang des Risses angebracht wird, begrenzt die Ausbreitung und hält eventuelle Splitter zurück. Öffnen Sie den betroffenen Flügel nur bei Bedarf und gehen Sie dabei vorsichtig vor. Versuchen Sie nicht, die Stelle mit Silikon oder Harz zu reparieren: Bei einer Isolierverglasung hat die Scheibe ihre Unversehrtheit verloren und muss ersetzt werden.
  3. Mieter: Schreiben Sie unverzüglich an die Hausverwaltung (das Mietrecht sieht eine rasche Meldung von Mängeln vor). Beschreiben Sie den Riss, fügen Sie Fotos bei und fordern Sie die Reparatur an.
  4. Eigentümer: Lesen Sie die Versicherungsbedingungen noch einmal durch und melden Sie den Schaden dann Ihrer Versicherung, sofern eine Glasbruchversicherung besteht und der Schaden die Selbstbeteiligung übersteigt. Die meisten Versicherungen akzeptieren die Meldung online oder telefonisch.
  5. Lassen Sie den Austausch von einem Fachmann durchführen. Bei einer Isolierverglasung wird die gesamte Verglasungseinheit ausgetauscht, in der Regel ohne den Rahmen zu wechseln. Ein Schreiner prüft, ob die Verglasung allein ausreicht oder ob das gesamte Fenster eine umfassendere Sanierung benötigt.

Das zerbrochene Glas ersetzen oder das Fenster neu gestalten?

Ein Riss in einer Scheibe eines neueren Fensters lässt sich durch eine identische Scheibe ersetzen, und die Sache ist erledigt. Bei einem älteren Fenster ist der Riss manchmal das entscheidende Anzeichen: Handelt es sich um eine Doppelverglasung der ersten Generation, lassen die Dichtungen Luft durch oder bildet sich Kondenswasser, dann kommt der Austausch nur der Scheibe einem Einbau eines neuen Teils in ein abgenutztes Gesamtkonstrukt gleich. Es lohnt sich, einmal ehrlich mit einem Fachmann durchzurechnen: Unsere Online-Diagnose liefert in wenigen Minuten eine erste Einschätzung, und ein Domofen-Partner in Ihrer Nähe erstellt Kostenvoranschläge für beide Szenarien.

Die Informationen in diesem Artikel geben einen Überblick über die allgemeinen Grundsätze des Schweizer Rechts und die üblichen Versicherungsleistungen. Massgeblich für Ihre Situation sind jedoch Ihr Mietvertrag, Ihr EIG-Reglement und Ihre Versicherungspolicen.

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Meine Fensterscheibe ist von selbst gesprungen – muss ich als Mieter dafür aufkommen?

Grundsätzlich nicht. Ein Riss, der ohne Ihr Verschulden entstanden ist (Thermoschock, Verschleiß, unbekannte Ursache ohne Aufprallstelle), stellt einen Mangel am Mietgegenstand dar, für den der Vermieter aufkommt. Der Mieter trägt lediglich die Kosten für kleinere Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung, wozu der Austausch einer Scheibe nicht gehört. Melden Sie den Mangel schriftlich bei Ihrer Hausverwaltung und fügen Sie Fotos als Nachweis bei.

Ist ein Thermoschock durch die Herstellergarantie abgedeckt?

Nein. Thermischer Glasbruch ist nicht auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen, sondern auf die Nutzungsbedingungen (Temperaturunterschied zwischen zwei Bereichen des Glases, häufig verursacht durch eine halb heruntergelassene Jalousie oder einen Gegenstand, der gegen die Scheibe drückt). Kein Hersteller übernimmt hierfür die Haftung. Bei Mietobjekten geht die Kostenübernahme grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, sofern der Mieter kein Verschulden trifft.

Deckt die Hausratversicherung eine gesprungene Fensterscheibe ab?

Nur wenn Ihre Hausratversicherung eine Zusatzdeckung für Glasbruch enthält – und je nach Tarif: Manche decken ausschließlich die Verglasung von Möbeln (Tische, Spiegel) ab, andere schließen auch die Verglasung des Gebäudes ein. Diese Deckung gilt niemals automatisch. Prüfen Sie Ihre Police und vergleichen Sie die Schäden mit Ihrer Selbstbeteiligung, bevor Sie den Schaden melden.

Was sollte man als Erstes tun, wenn man einen Riss entdeckt?

Fotografieren Sie den Riss aus verschiedenen Blickwinkeln, kleben Sie ein durchsichtiges Klebeband entlang der Bruchstelle, um die Ausbreitung einzudämmen, und melden Sie den Schaden anschließend: schriftlich bei der Hausverwaltung, wenn Sie Mieter sind, oder bei Ihrer Versicherung, wenn Sie Eigentümer sind und über eine Glasbruchzusatzversicherung verfügen. Beauftragen Sie als Mieter keine Reparatur selbst, ohne vorherige Zustimmung.

Braucht man als Mieter eine Glasbruchversicherung?

Sie ist nicht unbedingt notwendig: Für die Fenster der Wohnung haftet entweder der Vermieter (sofern kein Verschulden Ihrerseits vorliegt) oder Ihre private Haftpflichtversicherung (falls Sie den Schaden verursacht haben). Der Glasbruchschutz im Rahmen der Hausratversicherung ist sinnvoll, wenn Sie wertvolle Möbel mit Glaselementen besitzen: Glastische, Spiegel, Glaskeramik. Vergleichen Sie die jährlichen Kosten mit dem tatsächlichen Risiko, bevor Sie diese Versicherung abschließen.

Kann man eine Zeit lang mit einer gesprungenen Scheibe leben?

Ein paar Tage oder Wochen, ja, aber mit Vorsicht: Der Riss kann sich jederzeit ausbreiten, insbesondere bei Temperaturschwankungen. Bei einer Isolierverglasung sind die Dichtigkeit und die Wärmedämmung bereits beeinträchtigt. Gehen Sie vorsichtig mit dem Flügel um und lassen Sie den Austausch der Scheibe planen, ohne den Winter abzuwarten.

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